(verpd) Wer sich als Käufer bei einem Autohändler für ein Fahrzeug entschieden hat und wissen möchte, ob der Wagen auch fahrtüchtig ist, kann für eine solche Probefahrt in der Regel das rote Kennzeichen des Händlers nutzen. Nicht erlaubt sind mit diesem Kennzeichen jedoch private Fahrten. Auch das Weitergeben des Kennzeichens an Dritte ist nicht gestattet. In vielen Situationen bleibt daher für Privatpersonen das Kurzzeitkennzeichen die passende Alternative, um mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug fahren zu können.
In Deutschland gibt es verschiedene Kfz-Kennzeichenarten. Ein Überblick über alle aktuellen, vom Oldtimerkennzeichen über Kurz- und Saisonkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen bis hin zur roten und grünen Nummer ist online beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr abrufbar. Am bekanntesten ist das schwarze Kennzeichen, das man bei der Zulassung erhält, wenn man zum Beispiel ein Auto, einen Lkw oder ein Motorrad zulässt.
Rote Kennzeichen …
Rote Kennzeichen fallen durch ihre markante Farbe auf, was bewusst so gewollt ist. Sie werden für Fahrzeuge verwendet, die nicht zugelassen sind und daher kein reguläres schwarzes Kennzeichen haben.
Diese roten Kennzeichen haben spezifische Ziffernfolgen: Beginnt die Nummer mit 06, handelt es sich um Kennzeichen für Autohändler und Kfz-Werkstätten, die sie für Probe- oder Überführungsfahrten verwenden dürfen. Beginnt die Ziffernfolge mit 05, handelt es sich um ein Kennzeichen, das von einer Prüfstelle oder Überwachungsorganisationen wie dem TÜV oder der Dekra genutzt wird.
… für Privatpersonen
Auch Privatpersonen können rote Kennzeichen beantragen, wenn sie Oldtimer besitzen, die älter als 30 Jahre sind. Diese 07er-Kennzeichen dürfen für Fahrten zu Veranstaltungen genutzt werden, die der Pflege des historischen Fahrzeugbestands dienen. Auch Probefahrten und Werkstattbesuche sind erlaubt.
Diese rote Nummer, die mit 07 beginnt, darf dann für Fahrten von und zu Veranstaltungen verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern das jeweilige Event laut § 43 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) „der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes dient“.
… für Händler
Auch für die Nutzung der sogenannte Händlernummer, also der roten Nummer, die mit der Ziffernfolge 06 beginnt, gibt es strenge gesetzliche Regelungen. Sie darf gemäß der FZV von Kfz-Herstellern, gewerblichen Autohändlern oder Werkstätten für Probe-, Prüf-, Werkstatt- sowie für Überführungsfahrten, zum Beispiel von einer Werkstatt in die andere, verwendet werden.
Als Werkstattfahrt gilt, wenn das Auto zum Reinigen oder zur Hauptuntersuchung gefahren wird. Eine Probefahrt liegt gemäß FZV nur dann vor, wenn diese von einem Kaufinteressenten mit dem Ziel durchgeführt wird, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Ein Vermieten oder Verleihen eines roten Kennzeichens, zum Beispiel an Kunden ist nicht gestattet.
Ärger kann es auch geben, wenn man die Probe-, Prüf- oder Überführungsfahrt unterbricht, um beispielweise einkaufen oder essen zu gehen, oder wenn man das rote Kennzeichen für eine Spritztour verwendet.
Wie Gerichtsurteile belegen, kann bereits ein Abstecher ins Restaurant als Missbrauch des Kennzeichens gelten. In solchen Fällen drohen Strafen wegen Fahrens ohne Zulassung, Kennzeichenmissbrauch, Versicherungsbetrug und Steuerhinterziehung.
Kurzkennzeichen für Probefahrten im Privatbereich
Möchte man als Privatperson einen Wagen, den man beispielsweise gebraucht von einer anderen Person gekauft hat, Probe fahren oder überführen, kann man dazu ein Kurzkennzeichen verwenden. Dieses gibt es bei den Kfz-Zulassungsstellen und gilt für maximal fünf Tage.
Allerdings darf man mit einem Kurzzeitkennzeichen nur ein Fahrzeug mit einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) fahren. Fehlt die HU kann man das Kfz mit dem Kurzkennzeichen nur innerhalb des eigenen und eines angrenzenden Zulassungsbezirks nutzen, um zur nächstgelegenen Prüfstelle wie TÜV oder Dekra zu kommen.
Für ein Kurzkennzeichen sind eine Verwaltungsgebühr (rund 13 Euro) und die Kosten für das Kennzeichen (circa 35 Euro) zu bezahlen. Hinzu kommt die Prämie für die Kfz-Versicherung, die sich je nach Versicherer und Versicherungsumfang unterscheiden.
Unter Umständen verrechnet der Kfz-Versicherer die Prämie für das Kurzkennzeichen mit der Kfz-Versicherungsprämie, die anfällt, wenn man das Fahrzeug nach Ablauf des Kurzkennzeichens auf sich zulässt, sofern man es beim selben Kfz-Versicherer versichert. Hier lohnt es sich nachzufragen.