Nicht nur, aber natürlich gerade dann, wenn viele Menschen zusammenkommen und gemeinsam ausgelassen feiern, kann schnell ein Malheur passieren. Das reicht von kleinen Unachtsamkeiten bis hin zu größeren Unfällen mit Verletzungen. Mit dem passenden Versicherungsschutz können Besucher, Teilnehmer und Veranstalter von Karnevalsveranstaltungen sicherstellen, dass sie in so einem Fall finanziell abgesichert sind.
Natürlich ist der Karneval keine rechtsfreie Zeit und je nach Umstand muss derjenige, der für ein Malheur oder einen Unfall die Verantwortung trägt, den dabei entstandenen Schaden eines Dritten ersetzen.
Zur Haftung herangezogen kann bei einer Karnevalsveranstaltung wie einem Umzug oder ein Fest je nach Umstand zum Beispiel der Veranstalter, der Teilnehmer oder der Besucher. Doch es gibt auch Unfälle, für die kein anderer eine Verantwortung trägt.
Ein Besucher schädigt einen anderen
Es gibt eine ganze Reihe an Beispielen, was (nicht nur) an Karneval an größeren oder kleineren Missgeschicken oder Unfällen passieren kann: Ein Getränk, das man versehentlich am Tisch umstößt und damit das Handy des Tischnachbarn beschädigt, eine Zigarette, die ein Loch in das Karnevalskostüm brennt oder ein Unfall mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Fest, bei dem ein anderer verletzt wird.
Für diese und andere Schäden, die man bei einem anderen schuldhaft versursacht hat, haftet man gemäß § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Karneval hin oder her. Und das sogar in unbegrenzter Höhe, wobei es immer dann sehr schnell sehr teuer werden kann, wenn jemand verletzt wurde und beispielsweise (dauerhaft) seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Mithilfe einer Privathaftpflicht-Versicherung lässt sich dieses Kostenrisiko absichern. Eine solche Police – die zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt zählt – übernimmt die Personen- und Sachschäden sowie die daraus resultierenden Vermögensschäden, die eine versicherte Person bei einem anderen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht hat. Außerdem wehrt sie zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter ab.
… oder wird selbst geschädigt
Wurde man von einer anderen Person geschädigt, so hat man, wie bereits genannt, Anspruch darauf, dass der Schädiger für den Schaden aufkommt. Doch in der Praxis ist es nicht immer so einfach, denn manchmal lässt sich nicht herausfinden, wer für einen Unfall verantwortlich ist. Und manchmal trifft keinen anderen die Schuld an einen erlittenen Schaden.
Wird beispielsweise der Besucher eines Karnevalumzugs von einer geworfenen Kamelle verletzt, haftet in der Regel weder der Veranstalter des Umzugs noch der Teilnehmer, der die Kamelle geworfen hat. Zu diesem Schluss kam unter anderem das Amtsgericht Köln (Az.: 123 C 254/10).
Das Gericht wies die Schadensersatzforderung einer Frau ab, die eine Verletzung am Auge durch einen Schokoriegel erlitten hat, der bei einem Umzug geworfen wurde. Das Gericht betonte in der Begründung: „Schließlich sei den Zuschauern des Zuges bewusst, dass sie von kleineren Gegenständen getroffen werden könnten. Durch die Teilnahme nähmen die Zuschauer dies in Kauf.“
Mit einer privaten Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung lassen sich unter anderem die finanziellen Auswirkungen von Unfallverletzungen abfedern. Und zwar unabhängig, ob jemand für den Schaden haften muss oder nicht. In vielen Fällen reicht nämlich die finanzielle Entschädigung, aber auch die Absicherung über die Sozialversicherung nicht aus, sofern man überhaupt einen Anspruch darauf hat.
Schutz für den Veranstalter
Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Gruppen, die eine öffentliche Feier oder auch einen Karnevalsumzug veranstalten, sollten sich mit einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung absichern.
Dadurch sind der Veranstalter sowie seine Helfer wie Vereinsmitglieder und -organe für Schäden, die sie durch Fehler in der Organisation, Überwachung und Leitung der Veranstaltung bei anderen verursacht haben, abgesichert.
Wird beispielsweise ein Festbesucher verletzt, weil er über ein falsch verlegtes Stromkabel stürzt, übernimmt die Veranstalter-Haftpflichtpolice die berechtigten Ansprüche des Geschädigten. Ohne eine solche Police müsste der Veranstalter den Schaden aus der eigenen Tasche zahlen.
Sind die Ansprüche eines Dritten dem Grunde oder auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, übernimmt die Veranstalter-Haftpflichtversicherung auch die Abwehr dieser haltlosen Forderungen.
Nicht nur wetterbedingte Absagen sind versicherbar
Neben der Absicherung des Haftungsrisikos kann sich der Veranstalter auch noch vor den finanziellen Schäden durch andere Gefahren schützen. Mit einer sogenannten Veranstalterausfall-Police lassen sich die finanziellen Folgen für den Veranstalter absichern, die er zu tragen hat, wenn die Veranstaltung wegen eines nicht von ihm zu verschuldeten Ereignisses abgebrochen, verschoben oder sogar ganz abgesagt werden muss.
Je nach Vereinbarung in der Police kann beispielsweise der finanzielle Schaden aufgrund eines notwendigen Abbruches oder der Absage der Veranstaltung infolge eines Terroranschlages oder auch wegen katastrophenartiger Witterungsbedingungen wie einem schweren Sturm versichert sein.
Der Veranstalter kann außerdem seine Helfer mit einer Gruppenunfall-Versicherung finanziell schützen, falls sie im Rahmen der Veranstaltung verunfallen und sich dabei zum Beispiel so schwer verletzen, dass sie invalide sind.
Für aktive Teilnehmer eines Umzugs
Die genauen Vorgaben für aktive Umzugsteilnehmer – egal ob zu Fuß, mit dem Fahrzeug oder in Begleitung eines Tieres – sind beim jeweiligen Veranstalter zu erfragen. Wer sich nicht daran hält, gefährdet unter Umständen seinen Versicherungsschutz über die Veranstalterhaftpflicht-Versicherung. In der Regel gibt es beispielsweise für die Kfz-Fahrer und die Fahrzeugbegleiter, häufig auch Wagenengel genannt, ein absolutes Alkoholverbot.
Zudem dürfen zum Beispiel üblicherweise keine schweren oder mit scharfen Ecken versehenen Wurfmaterialien wie ganze Schokoladentafeln geworfen werden. Generell empfiehlt sich auch für alle aktiven und beim Veranstalter angemeldeten Umzugsteilnehmer eine Absicherung über eine Privathaftpflicht-Police, falls man ungewollt einen Schaden verursacht hat, für den man haften muss und der nicht über die Veranstalterhaftpflicht-Police abgedeckt ist.
Bei Tieren wie Hunden oder Pferden, die aktiv am Umzug teilnehmen, hat der Veranstalter sicherzustellen, dass es sich um „umzugsgeeignete“ Tiere handelt. Die Hunde- und Pferdehalter sollten darüber hinaus eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung haben, die dafür aufkommt, wenn das Tier einen Schaden anrichtet.
Wer als Umzugsteilnehmer mit seinem eigenen Kfz an einem Karnevalsumzug teilnehmen möchte, benötigt von seiner bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Genehmigung für diese zweckfremde Verwendung. Die Veranstalterhaftpflicht-Police deckt nämlich in der Regel Schäden durch Kraftfahrzeuge nicht ab. Zudem muss das Kfz zumeist zugelassen, verkehrs- und betriebssicher sein sowie bestimmte Vorgaben des Veranstalters wie Fahrzeuglänge, -breite und -höhe einhalten.