Ein Seitenabstand zu einem geparkten Fahrzeug von unter einem Meter genügt nicht, wenn an dem Fahrzeug eine Tür zur Fahrbahn geöffnet ist, in deren Bereich eine Person steht. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (13 S 8/23).
Ein Pkw-Halter hatte sein Auto ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt und belud seinen Wagen durch die hintere geöffnete Tür auf der Fahrerseite. Ein anderer Pkw-Fahrer fuhr mit seinem Auto in einem so geringen Abstand an dem parkenden Wagen vorbei, dass er mit der geöffneten Türe kollidierte.
Dabei entstand an dem geparkten Fahrzeug ein erheblicher Schaden. Dessen Halter verklagte den Autofahrer, der gegen seine Autotür fuhr, und forderte, dass dieser beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden in vollem Umfang ersetzt.
Durch zwei Instanzen
Der Kläger gab an, dass die Tür zum Zeitpunkt der Kollision nur leicht geöffnet gewesen sei und nicht in den Verkehrsraum hineingeragt habe. Sein geparktes Auto sei außerdem bereits von Weitem gut erkennbar gewesen. Zu dem Vorfall sei es seiner Ansicht nach folglich nur deswegen gekommen, weil der Beklagte einen zu geringen Sicherheitsabstand zu dem stehenden Pkw eingehalten habe.
Der Kfz-Versicherer des Beklagten wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Völklingen gingen von einem beiderseitigen Verursachungsbeitrag aus. Das Gericht wies die Klage des parkenden Kfz-Halters auf Ersatz des restlichen Schadens daher als unbegründet zurück.
Zu Unrecht, befand das von dem Kläger in Berufung angerufene Saarbrücker Landgericht. Es hielt dessen Forderung in vollem Umfang für berechtigt.
Zu geringer Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren
Die Richter stellten nicht in Abrede, dass eine Fahrzeugtür beim Ein- und Aussteigen nicht länger offengelassen werden darf als unbedingt notwendig. Sie waren jedoch überzeugt, dass der Vorbeifahrende einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte.
Zwar gebe es für die Angemessenheit des Abstandes kein feststehendes Maß. Der Abstand sei von den jeweiligen Umständen abhängig. Er müsse zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Tür noch möglich bleibe, wenn für den Vorbeifahrenden nicht sicher erkennbar sei, dass sich im haltenden Fahrzeug und um dieses herum keine Personen aufhalten.
Größe des Abstands eine Frage des Einzelfalls
„Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt“, so das Berufungsgericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Tür maximal 45 Zentimeter in den Verkehrsraum hineingeragt. Außerdem habe der Geschädigte gut sichtbar im Bereich der Tür gestanden und der Verladevorgang schon mindestens zehn Sekunden angedauert, bevor es zu der Kollision gekommen sei. Der Beklagte habe die Situation daher ohne Weiteres erkennen können und müssen.
Alleinige Haftung des Vorbeifahrenden
Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von circa 50 Zentimeter eines vorbeifahrenden Fahrzeugs zu einem geparkten Pkw aus. Weniger als ein Meter genügten aber nicht, wenn auf dem Seitenstreifen ein Kfz mit geöffneter Fahrzeugtür stehe und jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass eine weitere Tür geöffnet werde oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person stehe.
Angesichts der Gesamtumstände gingen die Richter daher trotz eines nicht vollständig auszuschließenden Mitverschuldens des Klägers von einer alleinigen Haftung des Vorbeifahrenden aus. Sie sahen auch keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.