Ist es einem von einem Gericht beauftragten Sachverständigen nicht möglich, einen Unfallhergang aufzuklären, kann eine Schadensteilung angemessen sein. Das gilt auch in Fällen eines behaupteten Auffahrunfalls. So entschied das Amtsgericht München in einem veröffentlichten Urteil (336 C 6248/22).
Ein Pkw-Halter behauptet, im Bereich einer Tankstellenausfahrt gebremst zu haben, um vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen. Unmittelbar darauf sei das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf seinen Wagen aufgefahren. Er verklagte den Unfallgegner auf Schadenersatz.
Der verklagte Autofahrer stellte den Vorgang gänzlich anders dar. Nicht er sei auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufgefahren. Zu der Kollision sei es vielmehr deswegen gekommen, weil der Kläger seinen Pkw plötzlich und unerwartet zurückgesetzt habe.
Keine Unfallzeugen
Das mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht kam zu einer salomonischen Entscheidung. Im Rahmen der Befragung der Unfallbeteiligten hielt das Gericht beide für gleichermaßen glaubwürdig. Unfallzeugen standen nicht zur Verfügung.
Auch ein vom Gericht befragter Sachverständiger konnte nichts zur Aufhellung des Unfallhergangs beitragen. Er hielt aus technischer Sicht beide Darstellungen zum Unfallhergang für möglich.
Da nach Meinung des Gerichts kein Anscheinsbeweis für einen der Unfallbeteiligten sprach, hielt es eine Schadenteilung für angemessen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. In einem ähnlichen Fall war das Landgericht Essen im Juli letzten Jahres zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt.
Eine Dashcam als Beweis
Übrigens, hätte eine vorhandene Dashcam-Aufzeichnung bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden können, um den tatsächlich Schuldigen zu ermitteln. Allerdings muss sich die Dashcam-Verwendung dazu streng an die vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VI ZR 233/17) entwickelten Grundsätze halten. Unter anderem entspricht laut BGH eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens nicht den Regelungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes.
„Als zentrale Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen sieht der BGH eine Verkürzung der Aufzeichnungsdauer und eine Verknüpfung der Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass.“ Dies erklärt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg in einem Datenschutz-Tätigkeitsbericht.
Weiter steht in dem Datenschutz-Tätigkeitsbericht: „Entsprechend ist mit einem angepassten technischen System, das eine automatische periodische Löschung beinhaltet, ein datenschutzkonformer Dashcam-Einsatz grundsätzlich möglich.“
Zudem wird betont: „Wesentlich ist dabei, dass die aufgezeichneten Daten stets unmittelbar überschrieben werden. Im Falle einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs kann durch Unfallsensoren aber eine anlassbezogene Sicherung des letzten Aufzeichnungsintervalls ausgelöst werden. Für die Dokumentation von Nötigungen oder ähnlichem, nicht unfallbezogenem Verhalten ist auch das manuelle Starten des Aufnahmevorgangs denkbar.“